Satzung des Kirchbauvereins Gera e.V.

 

 §1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Kirchbauverein Gera e.V.“. Er hat seinen Sitz in Gera und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gera eingetragen.

 

 

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung bei der Pflege, Sanierung und dem Neubau christlicher Kirchengebäude in der Stadt Gera und der Umgebung.

Der Verein widmet sich zugleichkonfessionsübergreifend dem Schutz von kirchlichen Kulturdenkmälern zur Erhaltung der kulturellen Identität im Raum Gera.

Ebenso unterstützt der Verein die Umsetzung von Projekten zur Förderung religiöser Zwecke. Eine dieser Aufgaben ist die Vorbereitung und Durchführung des Kirchenprojektes zur Bundesgartenschau 2007 Gera und Ronneburg.

Der Vereinszweck wird neben der ideellen Förderung insbesondere dadurch verfolgt, dass für konkrete Maßnahmen eine Unterstützung bei der Beschaffung von finanziellen Mitteln und Arbeitskräften (z.B. ABM-Stellen) gewährt wird.

 2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt grundsätzlich keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Er ist im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützig tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft  

1. Vereinsmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich dem Vereinszweck verbunden sieht. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

2. Die Mitgliedschaft endet durch

-          Tod bei natürlichen Personen

-          Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Auflösung bzw. Löschung bei juristischen Personen,

-          Jederzeit mögliche, an den Vorstand zu richtende und schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres,

-          Vereinsausschluss auf Antrag des Vorstandes nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder bei grob vereinsschädigendem Verhalten.

 

§ 4 Geschäftsjahr  

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind :

-          der Vorstand

-          die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

        dem/der Vorsitzenden,

        dem/der 2. Vorsitzenden

        dem/der Schatzmeister/-in

        mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

 

Mindestens jeweils ein Amtsträger der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen aus der Superintendentur Gera und der Römisch – Katholischen Kirche aus der Katholischen Pfarrei Gera muss Mitglied des Vorstandes sein.

 

Die Vorstandmitglieder arbeiten ehrenamtlich.

 

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt offen, wenn nicht mindestens drei Mitglieder geheime Abstimmung beantragen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung zum Vorstandsmitglied zu berufen. Die nächste Mitgliederversammlung beschließt über die vakant gewordene Vorstandsposition.

 

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. (§26 BGB). Jeder von Ihnen hat Alleinvertretungsmacht. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsmacht Gebrauch macht.

 

4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefallt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens ein mal im Geschäftsjahr statt. Sie wird durch den Vorstand vorbereitet. Der Vorstand lädt mindestens zwei Wochen vor Abhaltung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich hierzu ein . Die Frist gilt als gewährt, wenn die Einladungen spätestens 15 Tage vor der Mitgliederversammlung versandt worden sind. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

2. Jedes Mitglied hat bei der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Über jede Mitgliederversammlung wird durch einen vom Vorstand zu benennenden Protokollführer ein Protokoll aufgenommen, das zu seiner Gültigkeit der Unterschrift des Vorsitzenden und des Protokollführers bedarf. Inhaltlich reicht die Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung für ein gültiges Protokoll aus.

 

3. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

-          Wahl des Vorstandes

-          Feststellung der Jahresrechnung und der Entlastung des Vorstandes

-          Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge

-          Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes

-          Beschlussfassung über Satzungsänderungen

-          Beschlussfassung über wesentliche Projekte des Vereins

-          Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies der Vorsitzende oder ein Zehntel der Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

 

 

§ 8 Kuratorium, Fachbeirat

 Der Vorstand kann bei Bedarf ein Kuratorium oder einen projektbezogenen Fachbeirat bestellen. Er entscheidet über Aufgaben und Zusammensetzung. Die Mitgliederversammlung kann diesbezüglich Entscheidungen des Vorstandes mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder aufheben oder ändern.

 

 

§ 9 Änderung der Satzung

 Eine Änderung der Satzung ist nur möglich, wenn die beabsichtigte Satzungsänderung als Tagesordnungspunkt bereits in der mit der Einladung versandten Tagesordnung aufgeführt worden war und die Mitgliederversammlung die Änderung mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschließt. Eine Modifikation der beabsichtigten Änderung durch die Mitgliederversammlung ist unschädlich und begründet keinen Verstoß gegen die Anzeigepflicht der Änderung.

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins  

1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn dies als Tagesordnungspunkt in der mit der Einladung an die Mitglieder versandten Tagesordnung aufgeführt worden war und die Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder dies beschließt.  

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Evangelisch-Lutherische Stadtkirchengemeinde Gera und an die Katholische Pfarrei Gera oder an den jeweiligen Rechtsnachfolger. Das Vermögen ist in diesem Fall im Sinne des Zwecks des Vereins gem. § 2 dieser Satzung zu verwenden.

 

 

§ 11 Anzuwendendes Recht  

In Ergänzung der Vorschriften dieser Satzung findet auf den Verein das allgemeine Zivilrecht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch Anwendung.

 

 

§ 12 Inkrafttreten  

Diese geänderte Satzung des Kirchbauvereins (Änderung der Satzung vom 18. August 1998) tritt nach ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung des Vereins,

 

am 29. 04. 2004 in Kraft.

 

gez. Oberpfarrer i. R. Roland Geipel

1. Vorsitzender Kirchbauverein Gera e.V.

 

gez. Dekan Klaus Schreiter

2. Vorsitzender Kirchbauverein Gera e.V